Die relevanten Befunde für die Beantwortung dieser Frage lagen mit den eingeholten medizinischen Akten bereits vor. In diesen Fällen kann rechtsprechungsgemäss sehr wohl in einem (ausschliesslich) auf den Akten basierenden Gutachten das Für und Wider der verschiedenen Meinungen erwogen und die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine bestimmte Beurteilung deutlich gemacht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_540/2007 vom 27. März 2008 E. 3.2 mit Hinweis).