6.2.3. Im vorliegenden Fall informierte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. April 2021, dass sie beabsichtigte, zur weiteren Abklärung der Ursache der Knieschädigung rechts ein fachärztliches Aktengutachten bei Dr. med. L. einzuholen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gewährt, zur Person des Gutachters und den vorgesehenen Fragen Stellung zu nehmen und allfällige Ergänzungen einzubringen (VB 156 f.; VB 154). Davon machte der Beschwerdeführer in der Folge Gebrauch und formulierte zwei Ergänzungsfragen (vgl. Mail vom 26. April -8-