Nach der Rechtsprechung zu aArt. 44 ATSG ist diese Regelung in Bezug auf die Parteirechte bei der Gutachtensanordnung grundsätzlich abschliessend und es findet diejenige von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 55 Abs. 1 ATSG und Art. 57 Abs. 2 BZP keine Anwendung (BGE 137 V 210 E. 3.4.1.5 in fine S. 251). Ausnahmsweise ist die Regelung von Art. 19 VwVG in Verbindung mit Art. 57 Abs. 2 BZP indes dennoch zu beachten. Dies gilt insbesondere für den Anspruch der versicherten Person, sich vorgängig zu den Gutachterfragen zu äussern, dagegen Einwände zu erheben sowie Ergänzungs- und Zusatzfragen zu stellen (BGE 137 V 210 E. 3.4.2.9 S. 258 und BGE 139 V 349 E. 5.2.3 S. 356; vgl. Art.