6.2.2. Art. 44 ATSG in der bis am 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen und vorliegend anwendbaren Fassung (vgl. BGE 121 V 97 E. 1a S. 100) verpflichtete den Versicherungsträger, der zur Abklärung des Sachverhalts ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen will, der Partei deren oder dessen Namen bekannt zu geben (Satz 1); diese kann die Gutachterin oder den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und Gegenvorschläge machen (Satz 2).