6. 6.1. Dr. med. L. stützte sich bei seiner Beurteilung auf die Berichte der behandelnden Ärzte und der Radiologen, welche die Anamnese, den Verlauf der rechtsseitigen Kniebeschwerden und den diesbezüglichen gegenwärtigen Status umfassend dokumentieren (vgl. E. 5.2). 6.2. 6.2.1. Der Beschwerdeführer macht indes geltend, bei der Aktenbeurteilung von Dr. med. L. handle es sich nicht um ein Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG, wie dies von der Beschwerdegegnerin behauptet werde. Es habe insbesondere nie ein Interview mit ihm stattgefunden. Schon deswegen sei die Beurteilung "von vornherein wertlos" (Beschwerde, S. 6).