Vorliegend ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten, dass das Ereignis vom 14. April 2018 die Voraussetzungen für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG nicht erfüllt, da es -4- an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor fehlt (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.1 S. 118; Urteil des Bundesgerichts 8C_282/2017 vom 22. August 2017 E. 3). Damit erübrigen sich Weiterungen dazu. Angesichts der den rechtsseitigen Kniebeschwerden gemäss übereinstimmenden medizinischen Berichten zu Grunde liegenden Meniskusschädigung ist nachfolgend jedoch zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 6 Abs. 2 UVG leistungspflichtig ist.