2. Zum Ereignis vom 14. April 2018, auf welches der Beschwerdeführer die Knieverletzung zurückführt, ergibt sich aus den Akten, dass dieser beim Wischen eines Bodens eine "falsche Drehbewegung" gemacht und einschiessende Schmerzen im rechten Knie verspürt hatte. Es sei eine gewohnte Tätigkeit gewesen. Etwas Besonderes habe sich nicht ereignet (vgl. Angaben im Bericht der Notfallpraxis vom 3. Mai 2018, VB 525, und die ergänzenden Angaben des Beschwerdeführers zur Unfallmeldung vom 21. Mai 2018, VB 518). Vorliegend ist – nach Lage der Akten zu Recht – unbestritten, dass das Ereignis vom 14. April 2018 die Voraussetzungen für die Qualifikation als Unfall im Sinne von Art. 4