Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, da der Beschwerdegegnerin mit der – in verschiedener Hinsicht mangelhaften – Aktenbeurteilung von Dr. med. L. "der Gegenbeweis nicht gelungen" sei, treffe sie eine Leistungspflicht für die Kniebeschwerden (Beschwerde, S. 2 ff.). 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der ihr am 15. Mai 2018 mit "UVG-Schadenmeldung" (VB 527 ff.) gemeldeten Schädigung am rechten Knie des Beschwerdeführers leistungspflichtig ist.