1. 1.1. Die Beschwerdegegnerin begründet die Leistungsverweigerung damit, dass die nach dem – nicht als Unfall im Sinne von Art. 4 ATSG zu wertenden – Ereignis vom 14. April 2018 diagnostizierte rechtsseitige Meniskusschädigung vorwiegend auf Abnützung zurückzuführen und damit nicht als unfallähnliche Körperschädigung zu qualifizieren sei (Vernehmlassungsbeilage [VB] 307 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich demgegenüber im Wesentlichen sinngemäss auf den Standpunkt, da der Beschwerdegegnerin mit der – in verschiedener Hinsicht mangelhaften – Aktenbeurteilung von Dr. med.