1.2. Die Beschwerdegegnerin holte in der Folge weitere Arztberichte ein und liess ein medizinisches Aktengutachten erstellen. In Bestätigung ihrer gestützt darauf erlassenen Verfügung vom 7. Juli 2021 verneinte sie mit Einspracheentscheid vom 16. November 2021 erneut einen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers betreffend das Ereignis vom 14. April 2018 bzw. die in diesem Zusammenhang gemeldete rechtsseitige Knieverletzung mangels Vorliegens eines Unfalls respektive einer unfallähnlichen Körperschädigung. 2. 2.1. Am 16. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. November 2021 und beantragte Folgendes: