Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 fest. Diesen Entscheid hob das Versicherungsgericht in teilweiser Gutheissung der vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Beschwerde mit Urteil VBE.2020.105 vom 27. Juli 2020 auf und wies die Sache an die Beschwerdegegnerin zurück, damit diese weitere medizinische Abklärungen treffe und hernach über ihre Leistungspflicht neu verfüge.