Mit Verfügung vom 20. März 2019 stellte sie die Leistungen per 13. Januar 2019 ein, da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten rechtsseitigen Kniebeschwerden nicht mehr unfallkausal seien. In Wiedererwägung dieses Entscheids verneinte sie daraufhin mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 generell ihre Leistungspflicht für das Ereignis vom 14. April 2018 bzw. die in diesem Zusammenhang gemeldete rechtsseitige Knieverletzung, da es sich beim fraglichen Vorfall um keinen Unfall und bei der Knieläsion auch um keine unfallähnliche Körperschädigung handle. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. Januar 2020 fest.