1. 1.1. Der 1978 geborene Beschwerdeführer war aufgrund seines Anstellungsverhältnisses obligatorisch im Rahmen des UVG bei der Beschwerdegegnerin versichert, als er sich am 14. April 2018 beim Wischen eines Bodens am rechten Knie verletzte. Die Beschwerdegegnerin, der er dieses Ereignis in der Folge melden liess, anerkannte ihre entsprechende Leistungspflicht und erbrachte Heilbehandlungsleistungen und Taggelder. Mit Verfügung vom 20. März 2019 stellte sie die Leistungen per 13. Januar 2019 ein, da die noch über diesen Zeitpunkt hinaus geklagten rechtsseitigen Kniebeschwerden nicht mehr unfallkausal seien.