6.3. Der Beschwerdeführerin und dem Beigeladenen stehen nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) bzw. der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozialversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. - 10 - Zustellung an: die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin (Vertreter; 2-fach) den Beigeladenen (Vertreterin; 2-fach) das Bundesamt für Gesundheit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten