(vgl. dessen Eingabe vom 12. Juli 2021, S. 9 Rz. 26), ist in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f.) abzusehen. 6. 6.1. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis vom 28. Juni 2019 mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 zu Recht verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen. 6.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG).