Zeckenstich vom 28. Juni 2019. Dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen bezüglich der Ursache der Meningoenzephalitis getätigt hat, stellt vor diesem Hintergrund und schon deshalb, weil der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen eines Gesundheitsschadens zu erbringen hat (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_80/2021 vom 7. Juli 2021 E. 2.2 mit Hinweis), keine Verletzung des Untersuchungsgrunds dar. Von einer Edition der vollständigen Akten der Klinik D., wie der Beigeladene dies beantragt -9-