keine zumindest geringen Zweifel an den nachvollziehbaren und schlüssigen Beurteilungen von Dr. med. B. vor. Die Beschwerden, derentwegen sich der Beigeladene am 21. Juli 2019 in ärztliche Behandlung begab, stehen somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Kausalzusammenhang zum als Unfall gemeldeten Zeckenstich vom 28. Juni