Entgegen dem Vorbringen des Beigeladenen in seiner Eingabe vom 13. April 2022 ändert an der Beweiskraft dieser Beurteilung nichts, dass Dr. med. B. in seiner Stellungnahme vom 29. März 2022 festhielt, es wäre reine Spekulation, im vorliegenden Fall eine durch Borrelien burgdorferi verursachte Meningoenzephalitis anzunehmen, ¨[m]an müsste dann annehmen, dass es sich um eine jener seltensten Ausnahmen handelt", ohne eine "Spezifikation dieser Ausnahmefälle" vorzunehmen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nämlich nicht (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Gesamthaft liegen daher