Prof. Dr. med. E. führte in ihrem Schreiben vom 16. Dezember 2019 zuhanden der Beschwerdeführerin zwar aus, die Diagnose einer Neuroborreliose sei korrekt. Dies begründete sie aber im Wesentlichen damit, dass die Borrelien-Serologie mit typischen hochpositiven IgG und IgM zusammen mit dem klinischen Bild und dem Liquorbefund die Diagnose einer Borrelieninfektion mit früher Dissemination erhärten würde (vgl. BB 11). Hinsichtlich des Fehlens einer autochthonen Antikörperproduktion äusserte sie sich indes nicht. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht, dass keine intrathekale Synthese borrelienspezifischer Antikörper im Liquor habe nachgewiesen werden können.