5.4. Dr. med. B. stellte das Vorliegen einer Meningoenzephalitis in seinen Beurteilungen nicht in Abrede. Mit der Begründung, die Antikörperindices im Liquor, mit welchen eine autochthone Antikörperproduktion bezüglich Borrelien burgdorferi nachgewiesen werden könne, seien normal ausgefallen, schloss er die Diagnose einer Neuroborreliose indes aus. Dementsprechend gelangte er zum Schluss, die festgestellte Meningoenzephalitis habe eine andere Ursache, die gemäss vorliegender Dokumentation nicht weiter abgeklärt worden sei. Diese Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. -8-