Diagnosen "mit Belegen und detaillierten Ausführungen "auf Nachfrage belegen" können. Die Argumentation, mit welcher die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht abgelehnt habe, genüge dagegen nicht, um die von der Fachärztin Prof. Dr. med. E. gestellte Diagnose umzustossen (Beschwerde S. 11). Die Beschwerdegegnerin habe ihre Untersuchungspflicht verletzt, indem sie es unterlassen habe, abzuklären, ob die vorliegende Symptomatik allenfalls auf eine andere Ursache (als den Zeckenstich) zurückzuführen sei.