Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162 f.). 5. 5.1. Die Beschwerdeführerin bringt zusammengefasst vor, die behandelnde Ärztin Prof. Dr. med. E. habe eine mononukleäre Meningitis bei früh disseminierter Neuroborreliose mit Erythema migrans diagnostiziert und diese -6-