4.2. Beim Aktengutachten von Dr. med. B. vom 9. Juli 2020 handelt es sich nicht um eine nach Art. 44 ATSG eingeholte Expertise. Sie ist daher den Beurteilungen versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen gleichzusetzen. Diesen kommt praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder einem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen.