Die festgestellte Meningoenzephalitis habe eine andere Ursache, die aber gemäss vorliegender Dokumentation nicht weiter abgeklärt worden sei. Die vom Beigeladenen beklagten Beschwerden des zentralen Nervensystems stünden somit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem Zusammenhang zum Ereignis vom 28. Juni 2019. Das beschriebene Erythema migrans sei "nur erwähnt, aber nicht detailliert beschrieben" worden. Dieser Befund könne daher nicht nachvollzogen werden. Daher müsse das Vorliegen eines Erythema migrans als möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich gewertet werden (VB 27).