3. Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das Aktengutachten von Dr. med. B. vom 9. Juli 2020. Dieser führte zusammengefasst aus, der Beigeladene sei wahrscheinlich wegen einer "Kopfsymptomatik" in der Klinik D., Q., hospitalisiert und abgeklärt worden. Eine Neuroborreliose liege indes nicht vor. Bei der Abklärung betreffend Borrelia burgdorferi seien er- -5-