2.6. Mit Beschluss vom 21. März 2022 stellte das Versicherungsgericht Dr. med. B. Rückfragen zu dessen Aktengutachten. Am 29. März 2022 nahm dieser hierzu Stellung. 2.7. Der Beigeladene äusserte sich hierzu mit Schreiben vom 13. April 2022 und beantragte erneut die Einholung eines Gerichtsgutachtens respektive die Gutheissung der in seiner Eingabe vom 12. Juli 2021 gestellten Rechtsbegehren. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungspflicht für das vom Beigeladenen gemeldete Ereignis vom 28. Juni 2019 mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 30) zu Recht verneint hat.