2. 2.1. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 28. Januar 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Der Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 betreffend die Verfügung vom 7. Februar 2020 der Aargauischen Gebäudeversicherung AGV sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten für das Unfallereignis vom 28. Juni 2019 die angefallenen gesetzlichen Leistungen nach UVG zu erbringen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge –" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 31. März 2021 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.