In den von der Beschwerdegegnerin anschliessend eingeholten medizinischen Unterlagen wurde unter anderem eine "Rötung am Rücken" dokumentiert und eine Neuroborreliose diagnostiziert. Mit Verfügung vom 7. Februar 2020 verneinte die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht für das gemeldete Ereignis, da eine Neuroborreliose nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliege. Nachdem die Beschwerdeführerin, bei der der Beigeladene krankenversichert ist, dagegen Einsprache erhoben hatte, holte die Beschwerdegegnerin bei Dr. med. B., Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ein Aktengutachten ein, und wies die Einsprache in der Folge mit Einspracheentscheid vom 14. Dezember 2020 ab.