1. Der 1958 geborene Beigeladene ist bei der Aargauischen Gebäudeversicherung (nachfolgend Beschwerdegegnerin), deren Rechtsnachfolgerin die Groupe Mutuel Assurances GMA AG, Martigny (nachfolgend ebenfalls Beschwerdegegnerin), ist, obligatorisch gegen Unfallfolgen versichert. Mit Unfallmeldung vom 12. August 2019 teilte er der Beschwerdegegnerin mit, er habe am 28. Juni 2019 einen Zeckenbiss erlitten, und wies auf einen Stich am Rücken links hin. In den von der Beschwerdegegnerin anschliessend eingeholten medizinischen Unterlagen wurde unter anderem eine "Rötung am Rücken" dokumentiert und eine Neuroborreliose diagnostiziert.