Zum einen ist der entsprechenden Empfangsbestätigung der Post zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 um 11.14 Uhr die Entgegennahme der fraglichen Sendung unterschriftlich bestätigt hat (VB 119). Zum anderen wandte er sich gleichentags in dieser Angelegenheit telefonisch an die Beschwerdegegnerin (vgl. VB 110). Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 109 -5-