3.2. Die Beschwerdegegnerin erliess gegen den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 gestützt auf Art. 52 AHVG eine Schadenersatzverfügung (VB 109). Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht, er habe sich vom 15. Juni 2019 bis 15. Oktober 2019 in Untersuchungshaft befunden und habe daher die Verfügung vom 25. Juni 2019 nicht entgegennehmen können, erweist sich dies als aktenwidrig. Zum einen ist der entsprechenden Empfangsbestätigung der Post zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 26. Juni 2019 um 11.14 Uhr die Entgegennahme der fraglichen Sendung unterschriftlich bestätigt hat (VB 119).