2.3. Im Anwendungsbereich von Art. 52 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 5 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 1039 ff.). Der Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe ist dabei nicht von Bedeutung (SVR 2007 AHV Nr. 10 S. 27, H 130/06 E. 4.2 f. mit Hinweisen).