2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu ersetzen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften zufügt. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG geltend (Art. 52 Abs. 4 ATSG). Zuständig ist diejenige Ausgleichskasse, bei welcher der fragliche Arbeitgeber während der Zeitspanne, für welche Schadenersatz gefordert wird, angeschlossen war (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. 2008, Rz. 167 mit Hinweisen).