Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, für die von der Beschwerdegegnerin mit Schadenersatzverfügung vom 25. Juni 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) geltend gemachten ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) des Beitragsjahrs 2015 der C. in der Höhe von Fr. 7'442.50 nicht schadenersatzpflichtig im Sinne von Art. 52 AHVG zu sein. Beim angefochtenen Einspracheentscheid vom 9. September 2021 (VB 117) handelt es sich indes um ein Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 (VB 115).