2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich fristgerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, er sei aus der Haftung für den von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2019 geltend gemachten Schaden zu entlassen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mit Verfügung AK.2021.00015 vom 18. Oktober 2021 nicht ein und überwies die Sache am 25. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.