Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als ehemaliges Organ der unterdessen gelöschten C. mit letztem Sitz in S. nach mangels Aktiven mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom tt.mm. 2018 eingestelltem Konkursverfahren zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'442.50 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) des Beitragsjahrs 2015. Mit Zahlungserinnerung vom 22. März 2021 forderte sie den Beschwerdeführer zur Begleichung der Schadenersatzforderung auf, worauf dieser am 25. April 2021 Einsprache erhob.