Versicherungsgericht 3. Kammer VBE.2021.549 / sb / fi Art. 41 Urteil vom 1. Juni 2022 Besetzung Oberrichterin Gössi, Präsidentin Oberrichter Kathriner Oberrichterin Peterhans Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, gegnerin Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend AHVG Art. 52 (Einspracheentscheid vom 9. September 2021) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 25. Juni 2019 verpflichtete die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer als ehemaliges Organ der unterdessen gelöschten C. mit letztem Sitz in S. nach mangels Aktiven mit Verfügung des Gerichtspräsidiums Lenzburg vom tt.mm. 2018 eingestelltem Konkurs- verfahren zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'442.50 für ausstehende Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) des Beitragsjahrs 2015. Mit Zahlungserinnerung vom 22. März 2021 forderte sie den Beschwerdeführer zur Begleichung der Schadenersatz- forderung auf, worauf dieser am 25. April 2021 Einsprache erhob. Die Beschwerdegegnerin trat darauf mit Einspracheentscheid vom 9. Septem- ber 2021 nicht ein. 2. 2.1. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Beschwerdeführer am 4. Oktober 2021 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich frist- gerecht Beschwerde und beantragte im Wesentlichen sinngemäss, er sei aus der Haftung für den von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 25. Juni 2019 geltend gemachten Schaden zu entlassen. Das Sozialversi- cherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde mit Verfügung AK.2021.00015 vom 18. Oktober 2021 nicht ein und überwies die Sache am 25. Oktober 2021 zuständigkeitshalber an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau. 2.2. Mit Vernehmlassung vom 28. Januar 2022 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen sinngemäss geltend, für die von der Beschwerdegegnerin mit Schadenersatzverfügung vom 25. Juni 2019 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 109) geltend gemachten ausstehen- den Sozialversicherungsbeiträge (inkl. Zinsen und Gebühren) des Bei- tragsjahrs 2015 der C. in der Höhe von Fr. 7'442.50 nicht schadenersatz- pflichtig im Sinne von Art. 52 AHVG zu sein. Beim angefochtenen Ein- spracheentscheid vom 9. September 2021 (VB 117) handelt es sich indes um ein Nichteintreten auf die Einsprache des Beschwerdeführers vom 25. April 2021 (VB 115). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit einzig die Frage der Rechtmässigkeit dieses Nichteintretens- -3- entscheids und nicht die Frage der materiellen Richtigkeit der Scha- denersatzverfügung vom 25. Juni 2019. Soweit die Beschwerde diesbe- zügliche Vorbringen enthält, ist folglich darauf mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. 2. 2.1. Gemäss Art. 52 Abs. 1 AHVG hat ein Arbeitgeber den Schaden zu erset- zen, den er der Versicherung durch absichtliche oder grobfahrlässige Miss- achtung von Vorschriften zufügt. Die zuständige Ausgleichskasse macht den Schadenersatz durch Erlass einer Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG geltend (Art. 52 Abs. 4 ATSG). Zuständig ist diejenige Ausgleichs- kasse, bei welcher der fragliche Arbeitgeber während der Zeitspanne, für welche Schadenersatz gefordert wird, angeschlossen war (vgl. MARCO REICHMUTH, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. 2008, Rz. 167 mit Hinweisen). 2.2. 2.2.1. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Ta- gen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Davon ausge- nommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Frist, die nach Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden kann. Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 ATSV). Sie können – abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen (vgl. Art. 10 Abs. 2 ATSV) – wahl- weise schriftlich oder bei persönlicher Vorsprache mündlich erhoben wer- den (Art. 10 Abs. 3 ATSV). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer nach Art. 10 Abs. 5 ATSV eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (vgl. zum Ganzen BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 154 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 8C_775/2016 vom 1. Februar 2017 E. 2.2; siehe ferner vgl. PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, N. 7 ff. zu Art. 52 ATSG mit Hinweisen). 2.2.2. Schriftliche Eingaben müssen nach Art. 39 Abs. 1 ATSG spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati- -4- schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Gelangt die Par- tei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist gemäss Art. 39 Abs. 2 ATSG als gewahrt (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kom- mentar, 4. Aufl. 2020, N. 19 ff. zu Art. 39 ATSG). 2.2.3. Das Einspracheverfahren wird durch Erlass eines Einspracheentscheids abgeschlossen. Dieser Einspracheentscheid tritt im sozialversicherungs- rechtlichen Verwaltungsverfahren an die Stelle der einspracheweise ange- fochtenen Verfügung (KIESER, a.a.O., N. 74 zu Art. 52 ATSG). 2.3. Im Anwendungsbereich von Art. 52 AHVG ist in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG für eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid nach Art. 52 Abs. 5 AHVG das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in welchem der Arbeitgeber seinen Sitz hat (vgl. REICHMUTH, a.a.O., Rz. 1039 ff.). Der Wohnsitz der in Anspruch genommenen Organe ist dabei nicht von Bedeutung (SVR 2007 AHV Nr. 10 S. 27, H 130/06 E. 4.2 f. mit Hinweisen). 3. 3.1. Die C. verlegte gemäss Handelsregistereintrag (vgl. VB 111) im September 2016 ihren Sitz von T. nach S., wo er bis zur Löschung der Gesellschaft im Mai 2018 verblieb. Damit ist die Beschwerdegegnerin für die Geltendmachung von Schadenersatz für das Beitragsjahr 2015 zuständig (vgl. vorne E. 2.1.). Wie bereits das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung AK.2021.00015 vom 18. Oktober 2021 zutreffend erkannt hat, ist wegen der Sitzverlegung nach S. für die Beurteilung einer Beschwerde gegen einen in diesem Zusammenhang erlassenen Einspracheentscheid das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zuständig (vgl. vorne E. 2.3.). 3.2. Die Beschwerdegegnerin erliess gegen den Beschwerdeführer am 25. Juni 2019 gestützt auf Art. 52 AHVG eine Schadenersatzverfügung (VB 109). Soweit der Beschwerdeführer beschwerdeweise geltend macht, er habe sich vom 15. Juni 2019 bis 15. Oktober 2019 in Untersuchungshaft befun- den und habe daher die Verfügung vom 25. Juni 2019 nicht entgegenneh- men können, erweist sich dies als aktenwidrig. Zum einen ist der entspre- chenden Empfangsbestätigung der Post zu entnehmen, dass der Be- schwerdeführer am 26. Juni 2019 um 11.14 Uhr die Entgegennahme der fraglichen Sendung unterschriftlich bestätigt hat (VB 119). Zum anderen wandte er sich gleichentags in dieser Angelegenheit telefonisch an die Be- schwerdegegnerin (vgl. VB 110). Es ist demnach mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu statt vieler BGE 134 V 109 -5- E. 9.5 S. 125 mit Hinweis auf BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) erstellt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 25. Juni 2019 dem Beschwer- deführer am 26. Juni 2019 zugestellt wurde. Dessen am 25. April 2021 – nach der Zahlungserinnerung der Beschwerdegegnerin vom 22. März 2021 (VB 113) – erhobene Einsprache erfolgte offenkundig nicht innerhalb der Einsprachefrist von 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung vom 25. Juni 2019 und ist damit verspätet (vgl. vorne E. 2.2.2.), zumal es sich bei der Zahlungserinnerung nicht um eine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 49 ATSG handelt. 3.3. Zu ergänzen bleibt bei diesem Ergebnis Folgendes: Der Beschwerdeführer rief nach Erlass der Schadenersatzverfügung vom 25. Juni 2019 am 26. Juni 2019 – und damit innerhalb der Einsprachefrist – die Beschwerde- gegnerin an und führte aus, für die das Beitragsjahr 2015 betreffenden For- derungen nicht haftbar zu sein (VB 110). Bei diesem Telefonat handelt es sich indes mangels Schriftlichkeit oder persönlicher Vorsprache (vgl. dazu vorne E. 2.2.1.) nicht um eine Einsprache im Sinne von Art. 52 Abs. 1 ATSG. Die formellen Anforderungen an eine Einsprache wurden von der Beschwerdegegnerin ferner in der Rechtsmittelbelehrung zu deren Scha- denersatzverfügung vom 25. Juni 2019 zutreffend wiedergegeben (vgl. VB 109, S. 2 f.) und waren dem Beschwerdeführer folglich bekannt respek- tive hätten ihm bekannt sein müssen. Es bestehen ferner keine Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer im Rahmen des Te- lefonats vom 26. Juni 2019 eine andere Auskunft betreffend Einspracheer- hebung erteilt oder ihre Informationspflichten nach Art. 27 ATSG verletzt hätte, was vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer macht schliesslich weder Gründe für eine Fristwieder- herstellung im Sinne von Art. 41 ATSG geltend, noch sind solche aus den Akten erkennbar. Die Beschwerdegegnerin ist folglich auf die gegen die Verfügung vom 25. Juni 2019 erhobene Einsprache vom 25. April 2021 richtigerweise infolge Verspätung nicht eingetreten. 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein- zutreten ist. 4.2. Die vorliegend streitgegenständliche Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG stellt keine Streitigkeit über Leistungen im Sinne von Art. 61 lit. fbis ATSG dar, womit sich die Verfahrenskosten nach kantonalem Recht richten. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt (§ 22 Abs. 1 lit. e VKD). Für das vorliegende Verfahren betragen diese -6- Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensausgang dem Beschwerde- führer aufzuerlegen. 4.3. Dem Beschwerdeführer steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden dem Beschwerdeführer auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin das Bundesamt für Sozialversicherungen -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 1. Juni 2022 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Gössi Berner