Gemäss dem definierten Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten zumutbar, bei denen die Arbeit während der Schmerzexazerbationen unterbrochen werden kann. Damit kann die verbleibende Arbeitsfähigkeit nur schwankend und nicht planbar erbracht werden, weshalb unter diesem Aspekt ein Abzug von Tabellenlohn gerechtfertigt erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_190/2019 vom 12. Februar 2020 E. 4.2).