Der von der Beschwerdegegnerin angewandte Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 basiert auf einer Vielzahl auch leichter Tätigkeiten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_586/2019 vom 24. Januar 2020 E. 5.3.1 mit Hinweisen), die weder gute Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau erfordern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_418/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.5.2). Gemäss dem definierten Belastungsprofil sind dem Beschwerdeführer nur Tätigkeiten zumutbar, bei denen die Arbeit während der Schmerzexazerbationen unterbrochen werden kann.