Somit ist zur Bestimmung des Invalideneinkommens der von der Beschwerdegegnerin angewendete Medianwert der LSE 2016, Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (VB 203 S. 5) massgebend. 8.2. Der Beschwerdeführer verlangt weiter eine Erhöhung des von der Beschwerdegegnerin gewährten 10 %-Abzugs vom Tabellenlohn auf 25 %. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, körperlich belastende Tätigkeiten seien nicht mehr möglich, und er verweist auf die schmerzbedingten zusätzlichen Einschränkungen. Er könne "sicherlich kein Durchschnittseinkommen im Kompetenzniveau 1 erzielen" (Beschwerde Ziff. 4.2.2, S. 17 f.).