8. 8.1. Hinsichtlich der durch die Beschwerdegegnerin vorgenommenen Ermittlung des Invaliditätsgrades bringt der Beschwerdeführer vor, bei der Verwendung von Tabellenlöhnen der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) sei, abweichend von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Ermittlung des Invalideneinkommens, nicht auf den Medianwert, sondern auf den Wert des 1. Quartils abzustellen (vgl. Beschwerde Ziff. 4, S. 15 ff.). Auch diesbezüglich ist auf BGE 148 V 174 (insbesondere dortige E. 9) zu verweisen und Weiterungen erübrigen sich. - 10 -