3.2, S. 11) – keinen Grund für die Annahme einer Unverwertbarkeit dar. Sodann hat das Bundesgericht an der vom Beschwerdeführer gestützt auf das Rechtsgutachten "Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung" von GÄCHTER/EGLI/MEIER/FILIPPO vom 22. Januar 2021 beanstandeten Rechtsprechung (Beschwerde S. 12 ff.), wonach der vorliegend relevante ausgeglichene Arbeitsmarkt auch Nischenarbeitsplätze umfasst, nach Würdigung der diesbezüglichen Kritik ausdrücklich festgehalten (vgl. BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188 f.). Es besteht somit keine Veranlassung, davon abzuweichen. Eine Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit ist folglich vorliegend zu verneinen.