den einer entsprechenden Stelle daher von vornherein ausgeschlossen erscheint (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_170/2021 vom 23. September 2021 E. 5.1.1 mit Hinweisen). 7.2.2. Der Beschwerdeführer ist in einer angepassten Tätigkeit, mit der Möglichkeit bei Bedarf bei Kopfschmerzattacken Pausen einzulegen, zu 70 % arbeitsfähig (vgl. E. 4.).