Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276 und seitherige Entscheide, z.B. Urteil des Bundesgerichts 8C_783/2020 vom 17. Februar 2021 E. 7.3.1 mit Hinweisen). Da der ausgeglichene Arbeitsmarkt eine theoretische Grösse ist, kann nicht leichthin angenommen werden, die verbliebene Leistungsfähigkeit sei unverwertbar.