61 ATSG) keine konkreten Indizien vorhanden, welche gegen die Vollständigkeit und Zuverlässigkeit des B.-Gutachtens vom 26. November 2020 (inkl. ergänzende gutachterliche Stellungnahmen vom 1. März 2021 und vom 16. September 2021) sprechen, weshalb darauf abzustellen ist (E. 5.2.). Der zur Beurteilung des Rentenanspruchs relevante medizinische Sachverhalt erweist sich vor diesem Hintergrund als vollständig abgeklärt, weshalb auf weitere Abklärungen, wie sie vom Beschwerdeführer eventualiter beantragt wurden (vgl. Beschwerdeantrag 3), in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368 f. mit Hinweisen).