6.2.2. Mit der Kritik der behandelnden Ärzte setzte sich Prof. Dr. med. L. in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 16. September 2021 eingehend auseinander und kam in nachvollziehbarer Weise zum Schluss, dass an der gutachterlichen Einschätzung festzuhalten sei (VB 198). Bezüglich der diagnostischen Differenzen wies er darauf hin, dass die möglichen trigeminoautonomen Symptome der Kopfwehproblematik im B.-Gutachten vom 26. November 2020 detailliert umschrieben und bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit berücksichtigt worden seien. Insbesondere war darin die vom Beschwerdeführer angegebene Schmerzsymptomatik ausführlich beschrieben worden (VB 165 S. 5 f.).