Diese Berichte gelten daher als berücksichtigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 6.2.2). Ferner wurden die im Vorbescheidverfahren eingereichten Arztberichte in der zusätzlich eingeholten gutachterlichen Stellungnahme vom 16. September 2021 fachärztlich gewürdigt (VB 198). Schliesslich äusserten sich -7- Prof. Dr. med. L. und Dr. med. M. entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers auch zur Arbeitsfähigkeit in retrospektiver Hinsicht (vgl. Stellungnahme vom 1. März 2021 [VB 178] nach Rückfrage durch die Beschwerdegegnerin [VB 170, 174]).