begründet worden und die Anordnung einer weiteren neurologischen Begutachtung des Beschwerdeführers erweise sich nicht als unzulässige Zweitmeinung (a.a.O., E. 4.3. und E. 6.; VB 160 S. 6 ff.). Dieses Urteil erwuchs in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Es stellt einen für das Versicherungsgericht verbindlichen Zwischenentscheid dar (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_3/2013 vom 24. Juli 2013 E. 3.5 sowie 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 6.1 [je mit Hinweisen]). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend das seiner Ansicht nach beweiskräftige neurologische MEDAS-Teilgutachten ist somit nicht weiter einzugehen.