1. Die angefochtene Verfügung vom 10. November 2021 (sowie die implizit mitangefochtene Verfügung vom 15. Dezember 2021) erging vor dem 1. Januar 2022. Nach den allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts (statt vieler: BGE 144 V 210 E. 4.3.1; 129 V 354 E. 1 mit Hinweisen) sind daher die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV sowie des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung anwendbar. 2. Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers.