2.3. Mit instruktionsrichterlichen Verfügungen vom 6. Januar 2022 wurden die beiden aus den Akten erkennbaren beruflichen Vorsorgeeinrichtungen des Beschwerdeführers zum Verfahren beigeladen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Beigeladenen liessen sich in der Folge nicht vernehmen. 2.4. Mit Eingabe vom 2. Juni 2022 reichte der Beschwerdeführer einen weiteren Arztbericht zu den Akten. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: